Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz

AuslPflVG

§ 17 Ausnahmegenehmigungen

Stand: 17.04.2024

Bund

Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für Fahrzeuge Einzelausnahmen von diesem Gesetz oder den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 genehmigen, wenn die Entschädigung der Personen, die durch den Gebrauch dieses Fahrzeug geschädigt werden, gewährleistet bleibt.

§ 16 § 18